Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit unserer Kundschaft. Jeder Kunde erhält Einsicht in die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BGM GmbH - Geschäftsbereich party all in (nachfolgend nur als „party all in“ bezeichnet)

Präambel

party all in ist als Dienstleister im Bereich der Veranstaltungsorganisation seit Jahren erfolgreich und zur Zufriedenheit der Kunden tätig. Das Geschäftsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und party all in ist ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis. Es ist daher selbstverständlich, dass sich party all in dem Wohl seiner Auftraggeber verschrieben hat und diesen eine gelungene Veranstaltung bieten möchte.

§ 1 Allgemeine Regelungen

  1. Für sämtliche, zwischen BGM GbmH, Geschäftsbereich party all in und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen gelten, vorbehaltlicht schriftlicher Individualabreden, nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt

  1. Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen party all in und den Auftraggebern ist das jeweilige Angebot. Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistung sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen und die Vergütung festgehalten werden.
  2. Für die Preisstaffelung werden ausschließlich die zu 100 Prozent berechneten Personen zu Grunde gelegt.
  3. Änderungen oder Abweichungen des Leistungsumfangs die nach Vertragsschluss notwendig werden, teilt party all in den Auftraggebern unverzüglich mit. Soweit eine Veränderung oder Abweichung den vereinbarten Leistungsinhalt nicht oder nur unwesentlich berührt, steht den Auftraggebern in diesem Falle kein Sonderkündigungsrecht zu.
  4. Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss, etwa in der Personenzahl oder durch zusätzliche Leistungen („Upgrades“), sind durch die Auftraggeber unter Beachtung einer Ausschlussfrist von 7 Tagen vor der Veranstaltung anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung von party all in. Sie sind gesondert zu vergüten.

§ 3 Zusatzleistungen

  1. Sämtliche, nicht im Leistungsangebot, der Auftragbestätigung oder individualvertraglich festgelegten Leistungen sind Zusatzleistungen, insbesondere  die Erstellung von weiteren Veranstaltungsplänen • die Teilnahme von party all in an Detailabsprachen, Meetings o. ä. zwischen dem Auftraggeber und nicht mit party all in verbundenen Dritten • Erweiterungen des vertraglichen Leistungsumfangs nach § 2.4 dieser AGB, soweit sie von party all in genehmigt worden sind.
  2. Vereinbarungen über Zusatzleistungen bedürfen der Schriftform und sind gesondert zu vergüten.

§ 4 Pflichten der Auftraggeber

  1. Die Auftraggeber verpflichten sich party all in in der Durchführung der Veranstaltung zu unterstützen.
  2. Sämtliche, für die Veranstaltung relevanten Informationen haben die Auftraggeber party all in rechtzeitig in Schriftform zukommen zu lassen. Mündliche Informationen sind nur insoweit verbindlich, als diese schriftlich fixiert werden.
  3. Die endgültige Personenzahl haben die Auftraggeber party all in spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Eine spätere Verringerung der Personenanzahl führt nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung.
  4. Die Auftraggeber versichern, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen. Sollte es aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten zu einer Störung oder einem Ausfall der Veranstaltung kommen, so haftet party all in nicht für die sich aus der Störung oder dem Ausfall ergebenen Schäden.

§ 5 Vergütung

  1. Umfang und Höhe der zu leistenden Vergütung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung der party all in und eventuellen schriftlichen Individualvereinbarungen, sowie unter Berücksichtigung etwaiger Zusatzleistungen.
  2. party all in hat das Recht 25% der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenen Durchschnittsvergütung unverzüglich nach Vertragsschluss einzufordern.
  3. Die verbleibende Vergütung wird 7 Tage nach Rechnungsstellung in Anrechnung einer etwaig geleisteten Vorauszahlung fällig, spätestens jedoch 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

§ 6 Verzug

  1. Geraten die Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so werden gesetzliche Verzugszinsen fällig. Die Geltendmachung höherer Verzugszinsen aus einem anderen Rechtsgrund bleibt vorbehalten.

§ 7 vorzeitige Vertragsbeendigung und Schadensersatz /Vertragsstrafe

  1. Eine vorzeitige Beendigung (zum Beispiel durch Kündigung) des Vertragsverhältnisses durch die Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, ist ausgeschlossen. Die Kündigung aus wichtigem Grund und/oder die Ausübung gesetzlicher Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  2. Wird das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund durch die Auftraggeber beendet, erhält party all in eine Entschädigung in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung sowie die Erstattung der bereits angefallenen Kosten (wie z.B. Mietzahlungen). Erfolgt eine vorzeitige Vertragsbeendigung innerhalb einer Frist von 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so erhöht sich der Anspruch auf 50 % der vereinbarten Vergütung. Innerhalb von 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn erhöht sich dieser Betrag auf 75 % der vereinbarten Vergütung. Bei einer Vertragsbeendigung am Vortag oder am Tag der Veranstaltung werden 100 % der vereinbarten Vergütung fällig.
  3. Die Auftraggeber verpflichten sich, party all in von Ansprüchen Dritter, die auf Grund der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstanden sind oder entstehen werden, freizuhalten, sofern diese Aufwendungen nachweislich höher sind als die vereinbarte pauschale Entschädigung (§ 7 Abs. 2).
  4. Wird ein Veranstaltungsvertrag zwischen den Parteien vorzeitig beendet, gleich aus welchem Grund, so ist es den Auftraggebern verboten, die bis zu diesem Zeitpunkt erhaltenen Daten und Informationen, etwa über die Location, den Caterer oder den Veranstaltungsplan, für die Durchführung dieser oder einer ähnlichen Veranstaltung zu verwenden. Eine Verwendung der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist insbesondere dann gegeben, wenn anstatt der Auftraggeber deren Angehörige, oder Dritte aus der Sphäre der Auftraggeber, ganz oder teilweise die mitgeteilten Kooperationspartner selbst oder durch Dritte mit Durchführung einer gleichen oder ähnlichen Dienstleistung für sich oder andere, auch für die Auftraggeber, beauftragt.
  5. Geschieht dies dennoch, so verpflichtet sich die Auftraggeber, an party all in für Dienstleitungen, die als Leistungen Dritter über party all in zu buchen gewesen wären, eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 10 % des Auftragsvolumens zu zahlen, sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.500,00.

§ 8 Kündigung durch party all in

  1. party all in steht ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund jederzeit zu. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben bei beharrlichem Vertragsbruch, grober Verletzung der Treuepflicht, erheblichen Rückstand bei Zahlungsverpflichtungen, mehrfaches absprachewidriges Verhalten, dass zu einer erheblichen Mehrbelastung des Vertragspartners führt und höhere Gewalt wie Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle und Streiks.

§ 9 Haftung

  1. party all in verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
  2. Die Haftung von party all in richtet sich ausschließlich nach den folgenden schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch party all in oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  3. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen party all in der Höhe nach auf die vereinbarte Vergütung beschränkt ist, es sei denn sie beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von party all in, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  4. party all in haftet nicht für Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit Schäden an den Räumlichkeiten und deren Einrichtung, sowie an der Unterhaltungselektronik und allen sonstigen elektronischen oder mechanischen Geräten, die durch den Auftraggeber selbst oder den Besuchern der Veranstaltung entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden am Fußbodenbelag der Räumlichkeiten, die durch unsachgemäße Handhabung durch die Auftraggeber oder der Besucher entstehen. (Beispielsweise: Löcher durch Pfennigabsätze oder „Spiele“, Zigarettenbrandschäden oder Schäden durch Wunderkerzen oder anderweitiges Feuerwerk) Die Übergabe der Räumlichkeiten von dem Pächter/Eigentümer wird durch party all in protokolliert.
  5. Die Auftraggeber haften für Ansprüche Dritter, die aufgrund von Abhandenkommen von Kunstwerken oder sonstigen Gerätschaften entstehen.
  6. party all in haftet nicht für Schäden, die Besuchern auf der Veranstaltung der Auftraggeber entstehen, es sei denn sie beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von party all in, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  7. Eine Haftung von party all in für Schäden gleich welcher Art, insbesondere auch gesundheitliche Folgeschäden, die durch die Auftraggeber oder den Besuchern der Veranstaltung selbst eingebrachte Speisen (z.B.: selbstgebackene Hochzeitstorte) oder Gegenstände entstehen, ist ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass eine Prüfungspflicht von party all in an selbst eingebrachten Speisen und Gegenständen nicht entsteht. Diese liegt beim Auftraggeber. party all in hat jedoch das Recht, nicht jedoch die Verpflichtung, die Herausgabe selbsteingebrachter Speisen oder Gegenstände während der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Verdacht besteht, dass durch diese Gesundheitsschäden ausgelöst werden können.

§ 10 Verjährung/Gegenrechte

  1. Ansprüche der Auftraggeber gegen party all in können nur auf Grund dieses Vertrages geltend gemacht werden.
  2. Den Auftraggebern steht ausschließlich das Recht zu mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen party all in aufzurechnen.
  3. Ansprüche der Auftraggeber gegenüber party all in aus den vertraglichen Vereinbarungen oder auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Veranstaltungsbeginn.

§ 11 Fundsachen

  1. Gefundene, überlassene, vergessene oder übergebene Gegenstände der Auftraggeber oder den Besuchern der Veranstaltung sind von diesen am nächsten Werktag in den Räumlichkeiten der party all in abzuholen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Sollten die Auftraggeber oder eine von ihr beauftragte Person die Gegenstände innerhalb von 4 Wochen nach Veranstaltungsende nicht abgeholt haben, so hat party all in das Recht, alle Gegenstände über einem Wert von 100,00 € einem öffentlichen Fundbüro zu übergeben und Gegenstände, deren Wert unter 100,00 € liegen zu entsorgen. Die Schätzung der Werthaltigkeit liegt dabei im Ermessen der party all in. Fehleinschätzung gehen dabei zu Lasten der Auftraggeber. Die Kosten einer Entsorgung haben die Auftraggeber zu erstatten. Schadenersatzansprüche stehen den Auftraggebern wegen der Entsorgung nicht zu.

§ 12 Datenverarbeitung

  1. Die Auftraggeber erklären sich damit einverstanden, dass ihre Daten, sofern erforderlich insbesondere an die Vermieter der Räumlichkeiten, den Caterer und sonstigen an der Durchführung der Veranstaltung beteiligte Personen weitergegeben werden.
  2. party all in haftet nicht für den Missbrauch der Daten durch Dritte, sofern die Weitergabe der Daten unter Beachtung der oben stehenden Regelungen erfolgt ist.
  3. Die Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche durch party all in mit der Durchführung der Veranstaltung erlangten Informationen, insbesondere den Veranstaltungsplan, nicht für die Durchführung einer ähnlichen Veranstaltung zu nutzen oder zur Nutzung bereitzustellen (siehe auch § 7 Abs. 5).

§ 13 Schlußbestimmungen

  1. Alle Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Handeln die Auftraggeber als Personenmehrheit, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und Empfang von Willenserklärungen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
  4. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder auf Grund dieses Vertrages gilt Hamburg als Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht.

Hamburg, den 24. Januar 2014

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